Reglement für Wettbewerbe im Meeressportangeln
(Reglement vom 8. Januar 1983 Aktualisiert am 12. April 1995)
1. GRUNDSÄTZE
1.1. Jeder Teilnehmer an Wettbewerben der P E M soll das Reglement kennen und die einzelnen Vorschriften genau befolgen auf der Grundlage des Amateursportes.
1.2. Die Wettbewerbe dienen der Vervollkommnung der Technik, der Entwicklung neuer Methoden und Geräte, und der weidgerechten Behandlung des Fanges.
2. ARTEN VON WETTBEWERBEN
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- Brandungsangeln (Surfcasting)
- Bootsangeln
Wettbewerbe der P E M sind grundsätzlich offen für die Beteiligung aller Meeresangler welche lizensierte Mitglieder der F.L.P.S. und im Besitz einer gültigen aktiven Mitgliedskarte der P E M sind.
4. VERANSTALTUNGSZEITEN
4.1. Beim Ausrichten von Wettbewerben der P E M ist dafür zu sorgen, daß auf allen Wettbewerbsplätzen am Ufer und auf den Booten die Chancengleichheit so gut wie möglich gegeben ist.
Es sollen nach Möglichkeit Platzwechsel an jedem Wettbewerbstag erfolgen. Während dem Platzwechsel und der Pausendauer darf nicht geangelt werden.
4.2. Bei Wettbewerben der PEM sind pro Veranstaltung vorzusehen :
Brandungsangeln: Minimum 3 Stunden
Bootsangeln: Minimum 3 Stunden
Die Gültigkeit eines solchen Wettbewerbes ist nur gegeben, wenn über die volle Wettbewerbszeit geangelt wird.
4.3. Der Abbruch eines Wettbewerbes der P E M kann nur durch die Wettkampfleitung vorgenommen werden. Bei Abbruch nach dem Überschreiten der halben Wettbewerbszeit ist das bis zum Abbruch erzielte Ergebnis zu werten. Der Abbruch hat gleichzeitig auf allen Wettbewerbsplätzen zu erfolgen.
5. WETTKAMPFLEITUNG UND WETTBEWERBSGERICHT
5.1. Der Vorsitz der Wettkampfleitung hat der Präsident oder Vize-Präsident der P E M. Die Wettbewerbsleitung setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Sekretär und dem Chef-Kontroller.
5.2. Das Wettbewerbsgericht wird von der Wettkampfleitung vor dem Wettbewerb bestimmt. Es setzte sich zusammen aus 3 lizenzierten Personen.
5.3. Das Wettbewerbsgericht soll ausschließlich Proteste bewerten, welche schriftlich mit Datum und Adresse, sowie Unterschrift des Protestierenden, spätestens 1 Stunde nach Bekanntgabe der Tages -bzw. Endwertung des Wettbewerbsgerichtes eingehen.
5.4. Tagesgewichte bzw. Meßergebnisse sollen in den Ergebnislisten der Kontrolleure durch den jeweiligen Teilnehmer vor der Wertung gegengezeichnet werden.
6. VERLOSUNG
6.1. Die Plätze am Ufer bzw. auf den Booten werden durch das Los ermittelt.
6.2. Vor der Verlosung müssen klare Ufer- bzw. Bootsplatzpläne vorliegende. Die Ufersektoren bzw. Boote müssen durch Buchstaben gekennzeichnet sein.
6.3. Die Verlosung erfolgt unter Aufsicht und durch die Mitglieder der Wettkampfleitung. Der Platzwechsel wird nach einem festgelegten Schema im Laufe des Wettbewerbes vorgenommen . Die Anzahl der Platzwechsel wird von der Wettkampfleitung bestimmt. Für Lizenzinhaber ist der Platzwechsel obligatorisch. Ein eigenmächtiger Platzwechsel ist verboten und führt zur Disqualifikation. Die durch das Los ermittelten Plätze müssen unbedingt eingehalten werden.
7. SPEZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DAS BOOTSANGELN
7.1. Geräte: Es wird eine (1) Rute mit Rolle zugelassen. Material, Beringung und Rolle sind beliebig. Die Schnur soll eine min. Tragkraft von 7 kg haben. Die 2. Rute (Res.) darf ohne Vorfach (Haken) und Köder bereitstehen.
7.2. Angeln mit Kunstköder (Pilker): Jeder Pilker von beliebigem Gewicht, Form und Farbe ist zugelassen. Als End- oder Kopfhaken darf ein Drilling Verwendung finden. Zusätzlich zum Pilker darf ein Springer mit Einzelhaken im Abstand von max.40 cm vom Einhängepunkt des Pilkers entfernt, montiert werden. Die Springerlänge darf 15 cm nicht überschreiten. Drilling und Springer dürfen mit Farbteilen, Kunststoffen und Federn versehen werden.
7.3. Angeln mit Naturköder :Beim Naturköderangeln sind max. drei (3) Einzelhaken (Paternostersystem) oder ein (1) Drilling zugelassen. Haken dürfen zusätzlich zu den Ködern mit Farbstoffen, Kunstteilen, ... , versehen sein. Nur Grundblei darf verwendet werden.
7.4. Beim Verfangen der Monturen müssen dieselben in Gegenwart eines Kontrolleurs an Bord gehoben werden. Es dürfen keine Monturen durchgetrennt werden, es sei denn die betreffenden Teilnehmer sind miteinverstanden. Derjenige, der ohne einen Grund selbständig handelt, wird disqualifiziert. Bei wiederholten Unregelmäßigkeiten wird der betreffende Teilnehmer aus dem Klassement gestrichen.
7.5. Der Wurf hat so zu geschehen, daß kein anderer Teilnehmer beeinträchtigt oder gefährdet wird. Überkopfwürfe sind verboten.
7.6. Die Verwendung von Posen bzw. Schwimmern ist beim Bootsangeln vom verankertem Boot erlaubt wenn die Ausschreibung des Wettbewerbes dieses ausdrücklich vorsieht.
7.7. Reservegeräte sollen so auf dem Boot aufgestellt werden, daß andere Teilnehmer in der Ausübung des sportlichen Meeresangelns nicht behindert oder gefährdet werden.
8. KÖDER
8.1. Bei der L.M verteilt die Wettkampfleitung die Köder. Es darf nur mit den ausgeteilten Köder geangelt werden. Die Ködermenge ist nicht limitiert.
8.2. Selbstgefangene maßige Fische dürfen als zusätzliche Köder verwendet werden. Restteile von Köderfischen gelangen nicht in die Wertung.
8.3. Das Anlocken von Fischen mit “Ruby Duby” bzw. mit anderen Lockstoffen und Duftstoffen darf nur dann erfolgen wenn alle Teilnehmer die gleichen Lockstoffe zur Verfügung haben.
9. BEWERTUNG DES FANGES
9.1. Bei den Wettbewerben der P E M sind die jeweiligen Schonzeiten und Mindestmaße einzuhalten. Fische, welche in ihrer Schonzeit während des Wettbewerbes gefangen werden, oder nicht den Mindestmassen entsprechen, werden nicht gewertet und müssen vor dem Abwiegen bzw. Abmessen entfernt werden.
9.2. Jeder gefangene (gelandete )Fisch muß sofort beim Kontrolleur gemeldet bzw. gerufen werden.
9.3. Hat ein Fisch Haken von verschiedenen Teilnehmer im Maul so wird dieser nicht gewertet.
9.4. Hat ein Fisch den Haken eines Teilnehmers im Maul und wird anschließend von dem Gerät eines anderen Teilnehmers gehakt ,so zählt der Fisch in der Wertung für den Teilnehmer dessen Haken sich im Fischmaul befand.
9.5. Hat ein Fisch mehrere Haken eines Teilnehmers im Maul oder im Körper so wird der Fisch gewertet.
9.6. Auch ein Fisch, der nur einen Haken im Körper hat und nicht im Maul, wird dann gewertet wenn dieser nicht absichtlich und offensichtlich gerissen wurde.
9.7. Das absichtliche Reißen von Fischen führt zur Disqualifikation.
9.8. Die Landung eines Fisches hat Vorrang. Andere Teilnehmer haben solange ein Angler einen Fisch am Haken und im Wasser hat, diesem Platz für die Landung zu machen und dürfen nicht stören. Bei gleichzeitigen Fängen sollen sich die Angler gegenseitig abstimmen.
9.9. Der Fang ist streng persönlich. Unregelmäßigkeiten werden mit der Disqualifikation des oder der betreffenden Teilnehmer geahndet.
9.10. Bei Körperbehinderten darf selbstverständlich in jedem Fall eine Person bei der Landung von Fischen behilflich sein.
10. BEWERTUNG DER GEFANGENEN FISCHE
10.1. Die Bewertung des Fanges bei Wettbewerben der P E M erfolgt über die Gewichts- oder Längenauswertung.
10.2. Der Organisator gibt die gewählte Bewertungsart vor dem Wettbewerb bekannt.
10.3. Jeder gefangene Fisch muß dem Kontrolleur gemeldet werden und bei Längenauswertung von diesem gemessen und markiert werden. Die Fische dürfen erst nach der Wertung ausgenommen werden.
10.4. Bei Bewertung über Gewicht bzw. Länge ist nur die vom Veranstalter gestellte Waage bzw. Maßlatte maßgebend.
10.5. Die Fangbewertung nach Gewicht erfolgt nur an Land. Jeder Wettbewerbsteilnehmer ist verpflichtet seinen Fang zum Kontrolleur zu bringen.
10.6. Er ist verpflichtet dem Abwiegen bzw. Abmessen beizuwohnen. Im Zweifelsfall ist sofort auf einen etwaigen Fehler aufmerksam zu machen. Ein späterer Protest beim Wettbewerbsgericht ist ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um einen nachweisbaren Rechenfehler, welcher einer Überprüfung durch erneutes Auswiegen Bzw. Ausmessen erübrigt. Proteste sind umgehend der Wettkampfleitung und Wettbewerbsgericht zu melden. Die Entscheidung des Wettbewerbsgerichtes, welches mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist bindend.
10.7. Für jeden zugelassenen, maßigen Fisch soll der Teilnehmer 10 Punkte erhalten.
10.8. Bei der Bewertung über das Fanggewicht soll der Teilnehmer für alle angefangenen “kg” des Tagesfanges in einer Wettbewerbsart 1 Punkte erhalten.
10.9. Bei der Bewertung über die Länge des Fanges soll der Teilnehmer für jeden angefangenen “cm” aller in einer Wettbewerbsart an einem Tag gefangenen Fische 1 Punkt erhalten. Gemessen wird die weiteste Entfernung von der Schnauzenspitze bis zum Schwanzende des flach auf eine Ebene gelegten Fisches.
10.10. Die Wertung der Einzelfänge für das Tagesergebnis soll über die Feststellung der Zahl der gefangenen maßigen und ungeschonten Fische sowie das Auswiegen oder Ausmessen des Fanges erfolgen. Fische die nicht in die Wertung, je nach Wettbewerb, einbezogen werden, werden in der Ausschreibung des resp. Wettbewerbes den Teilnehmer bekannt gegeben.
10.11. Bei Punktgleichheit pro Wettbewerb entscheidet :
Anzahl der gefangenen Fische
Der größte oder schwerste Fisch
Die kleinste Startziffer im 1. Tagesdurchgang.
10.12. Untermassige bzw. geschonte Fische , welche durch die Wettbewerbsleitung bei dem Abmessen oder Abwiegen des Fanges festgestellt werden, kommen nicht in die Wertung. Grobe Verstöße und unsportliches Benehmen bewirken eine Disqualifikation.
10.13. Teilnehmer, die auf Grund des Genusses von Drogen wie z.B. Alkohol offensichtlich ihr Angelgerät nicht mehr bedienen können sind vom Wettbewerb auszuschließen und zu disqualifizieren
11. PROTESTE
Mit jedem Protest ist dem Schiedsgericht eine Protestgebühr von 1000.- Flux. zu übergeben. Das Schiedsgericht hat sich spätestens in der ersten Kalenderwoche nach dem betreff. Wettbewerb zusammenzusetzen und eine für alle Seiten verbindliche Entscheidung zu fällen. Der Befund des Schiedsgerichts muß schriftlich festgehalten und später dem Sektionssekretär durch das Schiedsgerichtes zugeleitet werden. Der Antragsteller, die betroffene Personen und die Wettbewerbsleitung : sollen wenn notwendig und möglich, von dem Schiedsgericht angehört werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes muß sich der Satzung der P E M, den Wettbewerbsregeln der P E M, der Ausschreibung und den Vereinbarungen in der gezeigten Rangfolge richten. Bei Protestzustimmung muß ein Mitglied des Schiedsgerichtes dem Antragsteller unverzüglich die Protestgebühr zurückerstatten und die Wettbewerbsleitung entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls auch Korrekturen vornehmen. Bei Protestabweisung muß das Schiedsgericht die Protestgebühr dem Konto der Sektion P E M zu leiten. Der Befund des Schiedsgerichtes ist zu verkünden.
12. BEHANDLUNG DES FANGES
12.1. Gefangene maßige Fische müssen sofort nach dem Landen getötet werden ( abschlagen oder abstechen).
12.2. Der Fang ist in einem geeigneten Behälter aufzubewahren.
12.3. Der Meeressportangler hat das Recht auf seinen Fang, Er erhält die Fische von der Wettbewerbsleitung nach dem Auswiegen bzw. Ausmessen zurück.
12.4. Es darf kein getöteter Fisch nach der Veranstaltung am Wettbewerbsort zurückbleiben. Jeder Sportangler sorgt dafür, daß sein Fang verwertet wird.
13. SPEZIELLE BESTIMMUNGEN FÜR DAS BRANDUNGSANGELN
Die speziellen Bestimmungen zu dieser Wettbewerbsart finden wir anschließen auf den Seiten 6-8. Die vorgenannten Artikel 1 bis 12 gelten in ihrem vollen Umfange ,außer Artikel 7, für das Brandungsangeln.
14. RICHTLINIEN FÜR DIE LANDESMEISTERSCHAFTEN
14.1. Zur Bewertung der Landesmeisterschaften im Brandungs- bzw. Bootsangeln werden alle ausgetragenen
Selektionsangeln gewertet. Für die Landesmeisterschaftswertung muß der Angler mindestens 2/3 der Selektionen mitgefischt haben. Für die nicht mitgefischten Selektionsangeln bekommt er die maximale Punktezahl dieser Durchgänge verrechnet.
14.2. Bewertet wird nach den Richtlinien nach Artikel 10
15. AUSWAHL ZUR WELTMEISTERSCHAFTEN UND EUROPAMEISTER- SCHAFTEN IM BRANDUNGS- BZW. BOOTSANGELN
15.1. Die fünf (5) Erstklassierten in der Landesmeisterschaft im Brandungsangeln bzw. Bootsangeln bilden für das nächstfolgende Jahr die WM - Mannschaft für das Brandungs- bzw. Bootsangeln.
15.2. Der betreffende Mannschaftskapitän wird vom Comité bestimmt.
15.3. Der Mannschaftskapitän ist allein für das sportliche Geschehen verantwortlich.
15.4. Bei Ausfall von einem oder mehreren der WM-Teilnehmer werden automatisch in der Reihenfolge der Nächstklassierten, die Betreffenden ersetzt nach den Richtlinien des Artikel 14.01
16. AUSWAHL ZUM LÄNDERTREFFEN + EUROPAMEISTERSCHAFTEN
Die Fünf (5) Nächstklassierten (6-10) der Landesmeisterschaft im Bootsangeln bilden die Mannschaft für die EM. Bei nicht genügender Teilnehmerzahl schlägt der Trainer Ersatzangler dem Comité vor.
17. AUSWAHL ZUR WELTMEISTERSCHAFT IM BIG GAME FISHING
Die Teilnahme an der WM im Big Game Fishing und anderen Wettbewerben werden separat behandelt.
18. BESTIMMUNG FÜR DIE SEKTIONSDELEGIERTEN BEI DEN WELTMEISTERSCHAFTEN
Die Teilnahme eines Sektionsdelegierten wird bei jedem Wettbewerb bei Bedarf vom Sektionsvorstand bestimmt.
19. ABÄNDERUNG DER VORLIEGENDEN BESTIMMUNGEN
Bei ungünstigen Wetterbedingungen können diese Bestimmungen von der Wettkampfleitung abgeändert werden.
20. BESTIMMUNGEN FÜR DAS BRANDUNGSANGELN
20.1. Das Angeln mit Rute und Rolle ist vorgeschrieben.
20.2. Entsprechen der jeweiligen Ausschreibungsbestimmungen wird mit einer oder zwei Ruten geangelt.
20.3. Die Rutenlänge darf frei gewählt werden. Die Rute muß minimal 3 Ringe am Blank und einen Spitzenring aufweisen.
20.4. Die Art der Rolle ist freiwählbar. Es dürfen aber für den Drill, das Einholen und das Auswerfen keine Energiequellen außer der Muskelkraft des Teilnehmers und der Spannenenergie der Rute zum Einsatz gelangen.
20.5. Die Hauptschnur darf als monofile oder geklöppelte Schnur ausgebildet sein. Das Material ist ausgenommen von Metall, freigestellt.
20.6. Es werden nur Einzelhaken beliebiger Art zugelassen.
20.7. An dem Vorfach einer im Wettbewerb verwendeten Rute dürfen maximal 3 Einzelhaken befestigt werden.
20.8. Neben den zugelassenen Naturköder dürfen die Vorfächer optische Lockmittel wie blanke Löffel, bunte Federn , selbstleuchtende Teile usw. aufweisen.
20.9. Die Verwendung von Duftstoffen, zum Anlocken der Fische ist dann zulässig, wenn diese von der Wettbewerbsleitung in gleicher Menge und Qualität an alle Teilnehmer ausgegeben werden.
20.10. Ersatzruten dürfen im Wettbewerb, bis zum Karabinerwirbel an der Schnur vorbereitet, bereitgestellt werden.
20.11. Vorfächer dürfen in beliebiger Menge vorbereitet und beködert werden.
20.12. Rutenhalter sollen am trockenen Ufer ca. in der Mitte des ausgelosten Wettbewerbsplatzes aufgebaut werden.
20.13. Der Sicherheitsabstand von Teilnehmer zu Teilnehmer und zu einem im Wasser befindlichen Hindernis soll minimal 20 Meter betragen.
20.14. Der Drill der Fische muß vom trockenen Ufer aus erfolgen.
20.15. Zum Auswerfen und zum Landen der Fische darf das Wasser kurzfristig betreten werden.
20.16. Das Auswerfen ist nur dann zulässig wenn die Nachbarteilnehmer der Meeresanglers nicht vor diesem im Wasser stehen.
20.17. Das Auswerfen ist an allen Stellen vor und hinter des ausgelösten Uferteiles zulässig.
20.18. Schräges Auswerfen sowie Gefährdung und Behinderung von anderen Teilnehmer ist untersagt. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen schwere Wurfgewichte bzw. Krallbleie eingesetzt werden.
20.19. Die Form und Art des Wurfgewichtes ist dem Teilnehmer freigestellt solange das Wurfgewicht nicht nach dem Auswerfen in die Schnüre des Nachbarn treibt und dieser behindert wird.
20.20. Jeder Teilnehmer hat sich vor dem Wettbewerb mit den gültigen Mindestmaßen und Schonzeiten der am Wettbewerbsort vorkommenden Fischarten vertraut zu machen.
20.21. Jeder Teilnehmer hat geeignetes Gerät zum Ausmessen, Hakenlösen , Abschlagen und Töten von Fischen bei sich führen.
20.22. Im Zweifelsfalle gilt das Meßgerät des zuständigen Kontrollers. Bei Identifikationsproblemen ist der Rat des zuständigen Kontrolleurs unverzüglch nach dem Haken lösen und vor dem Abschlagen des Fisches heranzuziehen. Bis zum Eintreffen des Kontrollers ist der Fisch in einem Gerät mit Wasser zu hältern.
20.23. Untermaßige und geschonte Fische sind sofort in das Meer zurückzusetzen.
20.24. Bei dem Gaffen eines Fisches darf ausschließlich der Kontrolleur oder ein Nachbarteilnehmer behilflich sein.
20.25. Wer versucht getötete untermaßige oder geschonte Fische bzw. nicht selbst gefangene Fische in die Wertung zu bringen, ist für den betreffenden Wettbewerbstag zu disqualifizieren.
20.26. Der Kontakt zu nicht offiziellen Personen, ausgenommen sind die weiteren Teilnehmer und die Kontrolleur und die Wettbewerbsleiter untersagt.
20.27. Teilnehmer, die vor dem Ende des Wettbewerbes ohne zwingenden Grund und ohne Zustimmung des Kontrolleurs das Gerät abbauen und den Wettbewerb abbrechen sind zu disqualifizieren. Evt. vorher gefangene Fische dürfen nicht gewertet werden.
20.28. Ein kurzfristiges Entfernen vom Startplatz ist nur dann zulässig wenn der zuständige Ordner oder die direkten Nachbarn vorher unterrichtet wurden. Die Angel muß aus dem Wasser genommen werden.
20.29. Der Teilnehmer hat nach dem Ende des Wettbewerbes unverzüglich sein Angelgerät einzuholen und am Wettbewerbsplatz zu bleiben bis der zuständige Kontrolleur das endgültige Fangresultat festgestellt.
20.30. Der Teilnehmer hat die Fangdaten auf seiner Startkarte zu kontrollieren und gegenzuzeichnen. Im Zweifelsfall ist auf
der Startkarte ein Protestvermerk zu machen und der Protest entsprechend Artikel 5.3 auszuführen.
20.31. Die gefangenen Fische sollen in von der Wettkampfleitung gestellten Behältern wie Fangbeutel oder Eimer bzw. an Bändern oder Ketten befestigt aufbewahrt werden
20.32. Wird ein Wettbewerb in die Dunkelheit hinein abgewickelt so sollen sich die Teilnehmer mit Lichtquellen versehen.
20.33. Der Schein einer starken Lichtquelle darf nicht auf die Nachbarteilnehmer bzw. auf die offene See gerichtet werden.
20.34. Die Verwendung weiterer, nicht zulässiger, Fanggeräte führt zur Disqualifikation.
20.35. Die Verwendung von Posen bzw. Schwimmern ist bei dem Brandungsangeln in PEM Wettbewerben nicht zu gelassen. Die Köder müssen auf dem Meeresgrund angeboten werden. Auftriebsperlen am Vorfach sind erlaubt.
20.36. Landungshilfsgeräte wie Kescher oder Gaff sind zu gelassen.
20.37. Kann ein Teilnehmer nachweisen daß der von ihm gelöste Wettbewerbsplatz ihm auf Grund besonderer Umstände stark benachteiligt, so hat, solange keine mündliche Reklamation beim zuständigen Kontrolleur bis zu einer Stunde nach Beginn des Wettbewerbes erfolgt, der Kontrolleur dem Teilnehmer einen anderen Platz zuzuordnen. Ein Zeitausgleich erfolgt nicht !